Rechtsprechung
BVerwG, 01.08.1991 - 9 B 162.91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,9038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde - Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens - Voraussetzungen für die deutsche Volkzugehörigkeit so genannter Spätgeborener
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 13 L 7756/91
- BVerwG, 01.08.1991 - 9 B 162.91
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 9 B 162.91
Insbesondere ist das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, nach der sogenannte Spätgeborene, also Personen, die - wie der Kläger - erst nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind, deutsche Volkszugehörige nur unter der Voraussetzung sein können, daß ihnen durch ihre Volksdeutschen Eltern oder einem Volksdeutschen Elternteil das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). - BVerwG, 22.02.1965 - VIII ER 202.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 9 B 162.91
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO einzulegenden zukünftigen Beschwerde, hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1965 - BVerwG 8 ER 202.63 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 41), kann eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfolgen.
- BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94
Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene - …
Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, daß sich die volksdeutschen Eltern oder der volksdeutsche Elternteil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - bewußt und gewollt vom deutschen Volkstum abgekehrt oder ihre volksdeutsche Bekenntnislage gegenüber dem Kinde verborgen haben können, so daß aus diesem Grunde eine Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins nicht erfolgen konnte (Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60; Beschluß vom 1. August 1991 - BVerwG 9 B 162.91 -). - BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 293.94 Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, daß sich die volksdeutschen Eltern oder der volksdeutsche Elternteil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - bewußt und gewollt vom deutschen Volkstum abgekehrt oder ihre volksdeutsche Bekenntnislage gegenüber dem Kinde verborgen haben können, so daß aus diesem Grunde eine Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins nicht erfolgen konnte (Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60; Beschluß vom 1. August 1991 - BVerwG 9 B 162.91 -).
- OVG Niedersachsen, 19.01.1994 - 13 L 942/93
Vertriebenenausweis; Ausstellung; Wehrmacht; Asylantrag; Polen
Zwar wird die zeitliche Grenze teilweise undeutlich "nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" gezogen (BVerwGE 79, 73, 78 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] ; Beschluß v. 5.2.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz Nr. 63 zu § 6 BVFG; Beschluß v. 1.8.1991 - 9 B 162.91 - Beschluß vom 22.8.1991 - 9 B 175.91 -).